Muss man E-Bike-Akkus nach leichtem Sturz prüfen lassen?

Diese Frage wurde kürzlich vor dem Oberlandesgericht Oldenburg verhandelt. Geklagt hatte der Wohngebäudeversicherer eines Mietshauses, an dem es infolge eines E-Bike-Akkubrands zu Schäden in Höhe von 54.000 Euro gekommen war. Die Ursache lag mutmaßlich in einer Schädigung des Akkus bei einem leichten Sturz zwei Monate zuvor. Die E-Bike-Besitzerin hatte das äußerlich unversehrte Gefährt in der […]
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Diese Frage wurde kürzlich vor dem Oberlandesgericht Oldenburg verhandelt. Geklagt hatte der Wohngebäudeversicherer eines Mietshauses, an dem es infolge eines E-Bike-Akkubrands zu Schäden in Höhe von 54.000 Euro gekommen war. Die Ursache lag mutmaßlich in einer Schädigung des Akkus bei einem leichten Sturz zwei Monate zuvor. Die E-Bike-Besitzerin hatte das äußerlich unversehrte Gefährt in der Zwischenzeit weiterhin benutzt. Nach Meinung des Versicherers hätte sie es infolge des Sturzes aber in einer Fachwerkstatt untersuchen lassen müssen. Diese Unterlassung stelle fahrlässiges Verhalten dar und habe den Schaden erst ermöglicht, weshalb die E-Bike-Besitzerin für die 54.000 Euro einstehen müsse.

Die Richter folgten dieser Argumentation jedoch nicht, wie schon ihre Kollegen in der Vorinstanz. Aus den Sicherheitshinweisen des Herstellers könnten Verbraucher nicht ableiten, dass ein äußerlich unbeschädigtes und weiterhin fahrtüchtiges E-Bike nach einem leichten Sturz von Gebäuden ferngehalten und überprüft werden sollte. Die Brandursache stamme zwar aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten, doch schuldhaftes Verhalten liege nicht vor.

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